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S A T Z U N G
 



Motorsportclub Kobra Malchin e.V. im ADAC
 


 

( MSC Kobra Malchin e.V. im ADAC)

Gemeinnütziger Verein

 

M A LC H I N / M E C K L E N B U R G


§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 21.08.2009 in Malchin gegründete Verein führt den Namen:

MSC "Kobra" Malchin e.V. im ADAC

Er hat seinen Sitz in Malchin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Demmin eingetragen und führt daher den Zusatz "e.V.  (Reg.-Nr.: VR395).

 

II. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck und Ziele

I. Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. der Abgabenordnung.                Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports sowie der Jugendarbeit.

II. Der Verein fördert insbesondere den Motorsport und führt hierzu unter Beachtung der nationalen und internationalen sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

III. Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

IV. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

V. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

VI. Der Motorsportclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

IV. Die Mitgliederrechte- insbesondere das Stimm- und Wahlrecht- ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt ist.

§4

Beiträge

I.Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslegen von den Mitgliedern  Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

 

 

II.Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlungen wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

III.Die Beitragszahlung erfolgt monatlich. Der Monatsbeitrag beträgt 5,00€.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

I.Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

 

II.Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

III.Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat.

oder

b) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint.

 

IV.Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss  unanfechtbar.

 

V.Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch zu bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.  

VI.Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliederausweise und Abzeichen nicht mehr verwendet werden.

§6

Organe

1.Die Organe des Motorsportclubs sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§7

Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr abzuhalten.

II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen

f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

g) Anträge mit Inhaltsangabe

h) Verschiedenes

 

§8

Durchführung der Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen  ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c) Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

d) Auflösung des Verein

III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwanzig Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.

 

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

I. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Vorstandes

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten, wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Schatzmeister

 

II.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

III. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

IV. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

V. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.  

§ 11

Rechnungsprüfer / Kassenprüfer

 Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12

Jugend des Vereins

I. Die Jugend des Vereins verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwaltung der ihr zufliesenden Mittel.

II.Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 13

Satzungsänderungen

I. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14

Auflösung

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen dem ADAC zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschliesslich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf.

  

Malchin, den 21.08.2009

MSC Kobra Malchin  |  Kobra@motoball-malchin.de